RADIOLOGY WORKFLOW SOLUTIONS  

AGB

Stand November 2009

§ 1. Geltung der AGB

Wir erbringen unsere Leistungen ausschließlich auf der Basis dieser AGB. Diese Bedingungen gelten für sämtliche mit dem Auftrag verbundenen Leistungen, so weit nicht der abgeschlossene Vertrag ausdrücklich eine andere oder speziellere Regelung trifft. Mit seiner Unterschrift unter dem Vertrag erkennt der Kunde diese allgemeinen Geschäftsbedingungen als für ihn verbindlich an. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, auch wenn wir deren Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprechen.

§ 2. Angebot und Auftragserteilung/Formvorschriften

Die im Angebot genannten Preise und Angaben zum Auftragsumfang sind für die Dauer von drei Monaten ab Datum des Angebots verbindlich.

Der Vertrag kommt zu Stande mit rechtsverbindlicher Unterschrift des Kunden unter einen schriftlichen Vertrag oder unter das Angebot. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit, es sei denn, sie werden in Textform bestätigt. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Sämtliche rechtsgeschäftlichen Erklärungen in Bezug auf den Vertrag und seiner Durchführung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, sofern dieser Vertrag nichts anderes bestimmt.

§ 3. Leistungsumfang

Der Vertrag beschreibt die Aufgabenstellung und den Leistungsumfang abschließend und vollständig. Änderungen am Vertragsgegenstand und Leistungsumfang sind uns gestattet, wenn dadurch die Belange des Kunden nicht wesentlich beeinträchtigt werden, insbesondere im Fall der Aktualisierung der Software zwischen Auftragserteilung und Leistungserbringung oder der Austausch bestellter Produkte gegen gleichwertige Komponenten.

Die Leistungsfähigkeit der Standard- und Individual-Software und/oder der Hardware hängt von der beim Kunden im übrigen verwendeten Software (Betriebssystem, Anwenderprogramme, Applikationen etc.) ab und von der Art und Leistungsfähigkeit der im übrigen verwendeten Hardwarekomponenten, gerade bei Netzwerken. Das vertraglich vereinbarte Leistungsbild setzt voraus, dass Hard- und Softwareumgebung bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese sind außerhalb des Vertrages spezifiziert. Der Kunde erhält diese Spezifikation auf Wunsch kostenlos.

Liefern wir Standardsoftware, so ist nur die Leistungsfähigkeit geschuldet, die sich aus der Produktbeschreibung des Herstellers ergibt. Die von uns geschuldete Leistung ist beim Erwerb von Software mit Installation und Übergabe und der vertragsgemäßen Software auf einem geeigneten Datenträger und der Dokumentation bzw. Bedienungsanleitung (auch auf Datenträger) erfüllt. Die Geltendmachung von weitergehenden Ansprüchen gegen den Hersteller bleibt dem Kunden vorbehalten.

Beim Erwerb von Hardware (Computer, Kabel, Drucker, Zubehörteile etc.) erfüllen wir den Kauf-, Miet- oder Leasingvertrag, wenn die Hardware zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch geeignet ist und die von uns schriftlich zugesicherten Eigenschaften aufweist. Die Geltendmachung von weitergehenden Ansprüchen gegen den Hersteller bleibt dem Kunden vorbehalten.

Produktbeschreibungen des Herstellers sind für uns unverbindlich. Bei der Lieferung an den Sitz des Kunden schließen wir auf Kosten und Risiko des Kunden eine Transportversicherung ab.

Weitere Leistungen (z. B. Anpassung von Software, Aufbau und Installation von Hardware, Einrichtung des Netzwerks, des Servers oder der Datensicherung usw.) erfolgen nur bei gesonderter Beauftragung gegen zusätzliche Vergütung.

Bei der Beauftragung von Individual-Software (Anpassung der Standardsoftware oder eigene Software-Programmierung) ergibt sich das geschuldete Leistungsbild aus dem gesondert abzuschließende Vertrag und dem vom Kunden erstellten Pflichtenheft. Unsere Leistung ist mit der Abnahme der Individual-Software und der Übergabe einer notwendigen Dokumentation erfüllt.

§ 4. Preise und Zahlungsbedingungen

Sämtliche im Angebot genannten Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Über sämtliche Leistungen, die wir erbringen, erteilen wir dem Kunden in angemessenen Abständen eine Abschlagsrechnung. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.

Zahlungen sind in bar an unserem Geschäftssitz zu erbringen. Andere Zahlungsmittel als Geld (Schecks, Wechsel usw.) nehmen wir nur erfüllungshalber entgegen.

Kommt der Kunde in Zahlungsrückstand, so ist ab Fälligkeit die geschuldete Zahlung mit 8% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Gleichzeitig gilt eine als mit der Hereinnahme eines Schecks oder Wechsels gewährte Stundung als widerrufen. Die Geltendmachung eines weiter gehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Lässt der Kunde eine ihm schriftlich gesetzte Zahlungsfrist fruchtlos verstreichen, so sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – nach Ablauf der Frist auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Vergütung etwa erbrachter Teilleistungen und/oder angefangener Arbeiten zu verlangen und im übrigen Schadensersatz zu fordern. Der Schaden wird in diesem Fall mit 70% der vertraglich vereinbarten Vergütung für die nicht erbrachten (Teil-) Leistungen pauschaliert. Dem Kunden bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. Teilleistungen und angefangene Arbeiten sind dem Kunden Zug um Zug gegen Ausgleich unserer Forderung zu übergeben, so weit das nach der Natur des Leistungsgegenstandes möglich ist.

Der Kunde kann gegen unsere Forderungen nur dann aufrechnen, wenn seine zur Aufrechnung gestellte Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 5. Durchführung des Vertrages

Der Kunde hat für die Durchführung des Vertrages dafür Sorge zu tragen, dass wir ohne Wartezeit ungehinderten Zugang zu den Räumlichkeiten und Geräten, den technischen Einrichtungen wie Hardware, Netzwerk, Stromversorgung, Telefonverbindungen, Datenübertragungsleitungen usw. mit ausreichender Kapazität haben und uns der volle Zugriff auf die Systemsoftware eröffnet ist

Der Kunde ist verpflichtet, für die Dauer der Leistungserbringung einen Projektverantwortlichen zu benennen, der für uns als Ansprechpartner in allen Vertragsangelegenheiten zur Verfügung steht und bevollmächtigt ist, die zur Vertragsdurchführung notwendigen Erklärungen abzugeben.

Der Kunde ist verpflichtet, unsere Leistungen nach der Installation und Mitteilung der Betriebsbereitschaft förmlich abzunehmen. Dabei wird im Beisein des Projektverantwortlichen und eines unserer Mitarbeiter die Funktionsfähigkeit unserer Leistung getestet und in einem Protokoll festgehalten. Danach folgt ein Praxistest von bis zu vier Wochen.

Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass es nicht gestattet ist, die Leistungsgegenstände (Hardware und/oder Software) im regulären Praxisbetrieb einzusetzen, sofern der Kunde keine gesicherten Kenntnisse über die Funktionsfähigkeit der Leistungsgegenstände und des Gesamtsystems gewonnen hat. Auf die gesonderten Hinweise im Vertrag machen wir aufmerksam.

Unsere Leistungen sind als vertragsgemäß erbracht anzusehen, wenn der Kunde Software und/oder Hardware im regulären Praxisbetrieb am Patienten einsetzt, auch wenn der Zeitraum der Testphase noch nicht abgelaufen ist, der Kunde an der förmlichen Abnahme auch nach angemessener Fristsetzung nicht mitwirkt oder innerhalb der Testphase keine erheblichen Abweichungen vom vertraglichen Leistungsbild schriftlich rügt. Abweichungen von dem Leistungsbild (vgl. oben Ziff. 3) berechtigen den Kunden nur dann zur Rüge, wenn sie die Funktionstauglichkeit zum gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck erheblich beeinträchtigen (Leistungsreduktion um mehr als 10%) oder ihn sonst unzumutbar belasten.

Abweichungen vom vereinbarten Leistungsbild können auftreten, wenn die beim Kunden vorhandene Hard- und Software nicht unseren Spezifikationen und Vorgaben entspricht. Für eine Abweichung von den Spezifikationen trifft uns die Beweislast. Dem Kunden obliegt der Beweis dafür, dass eine nachgewiesene Abweichung von den Spezifikationen nicht ursächlich für das Leistungsdefizit ist. Der Kunde ist verpflichtet, uns im Fall der Mängelrüge ausreichend Gelegenheit zur Ermittlung der Ursache und gegebenenfalls auch zur Fehlerbehebung zu geben und zu diesem Zweck den Zugang zum Leistungsgegenstand zu eröffnen.

§ 6. Mängelrechte

Nach Abnahme der vertragsgemäßen Leistung beginnt die Verjährungsfrist für die Mängelrechte. Auf diese Rechtsfolge ist der Kunde im Abnahmeverlangen ausdrücklich und drucktechnisch hervorgehoben hinzuweisen. Die Verjährungsfrist hinsichtlich etwaiger Ansprüche uns gegenüber beträgt ein Jahr.

Ist die von uns erbrachte Leistung mit einem Mangel behaftet, so haben wir das Recht zur zweimaligen Nachbesserung oder Nachlieferung (Nacherfüllung) nach unserer Wahl. Von dieser Verpflichtung werden wir frei, wenn uns der Kunde nicht die ausreichende Gelegenheit zur Nacherfüllung gibt. Bleiben unsere Versuche zur Nacherfüllung erfolglos, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn die Nacherfüllung dem Kunden nicht zuzumuten oder eine angemessene, uns zur Nacherfüllung gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist.

Der Kunde ist unbeschadet seiner sonstigen Rechte verpflichtet, den mangelfreien Teil unserer Leistungen zu behalten bzw. abzunehmen und die dafür vertraglich vereinbarte Vergütung zu bezahlen, es sei denn, die Teilleistung hat für ihn kein Interesse.

Hinsichtlich fremder Leistungen, die wir nur vermitteln (Hardware, Fremdsoftware) gelten die Bestimmungen über die Haftung des Herstellers und unserer subsidiären Haftung. Schadensersatzansprüche des Kunden sind nach Ziff. 9 begrenzt.

§ 7. Ausführungsfristen

Etwa im Angebot genannte Ausführungsfristen sind bloße Richtwerte. Solche Fristen sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bestätigt haben. Jede Veränderung des Auftrags führt zur Aufhebung etwa verbindlich vereinbarter Ausführungsfristen.

Eine von uns zugesagte Ausführungsfrist beginnt nicht zu laufen, bevor der Kunde nicht die Möglichkeit zur Vertragserfüllung gibt und die von ihm zu beschaffenden Genehmigungen, Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt hat. Das gilt insbesondere für die vereinbarten Zahlungen oder sonst im Vertrag genannten Verpflichtungen, für die der Kunde vorleistungspflichtig ist. Der Lauf einer Ausführungsfrist ist so lange gehemmt, als der Kunde mit vorstehend genannten Pflichten im Rückstand ist, auch wenn sie sich erst während des Laufs einer Frist ergeben oder wir im Leistungsverzug sind. Ergibt sich während der Arbeiten, dass wir eine Ausführungsfrist nicht einhalten können, werden wir den Kunden unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Überschreiten wir schuldhaft eine verbindlich zugesagte Ausführungsfrist, so hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die verzögerte Vertragserfüllung unter Berücksichtigung des bereits erbrachten Leistungsstandes für ihn kein Interesse hat, insbesondere der vertraglich vorausgesetzte Zweck durch die Verzögerung vereitelt oder wesentlich erschwert wird.

Schadensersatzansprüche des Kunden sind nach Ziff. 9 begrenzt.

§ 8. Verzug und Unmöglichkeit / Teilleistung

Der Kunde hat für die Durchführung des Vertrages dafür Sorge zu tragen, dass wir ohne Wartezeit ungehinderten Zugang zu den Räumlichkeiten und Geräten, den technischen Einrichtungen wie Hardware, Netzwerk, Stromversorgung, Telefonverbindungen, Datenübertragungsleitungen usw. mit ausreichender Kapazität haben und uns der volle Zugriff auf die Systemsoftware eröffnet ist.

Wird die uns obliegende Leistung ganz oder teilweise oder innerhalb der vereinbarten Fristen unmöglich, so werden wir den Kunden unverzüglich von diesem Umstand unterrichten. Beruht die Leistungsunfähigkeit oder die Leistungsverzögerung auf Ursachen höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Krieg, Streik – auch beiunseren Lieferanten usw.), haben wir das Recht, den Kunden mit angemessener Nachfrist zu beliefern, es sei denn die Verzögerung ist für den Kunden unzumutbar. Solche Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges entstehen.

Beruht die Leistungsunfähigkeit oder eine Leistungsverzögerung auf einem Umstand aus der Sphäre des Kunden (z. B. Unmöglichkeit einer dem Kunden obliegenden Vorleistungspflicht), so haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen, die Vergütung etwa erbrachter Teilleistungen und/oder angefangener Arbeiten zu verlangen. Der Schaden wird in diesem Fall mit 70% der vertraglich vereinbarten Vergütung für die nicht erbrachten (Teil-)Leistungen pauschaliert. Dem Kunden bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

Das gleiche gilt, wenn der Kunde mit der Erfüllung seiner Vorleistungspflichten mehr als 30 Tage im Verzug ist und wir den Vertragsrücktritt mit mindestens 14-tägiger Frist ankündigten und nach Fristablauf vom Vertrag zurücktreten oder die Kündigung erklären.

Der Kunde ist unbeschadet seiner sonstigen Rechte verpflichtet, den Teil unserer Leistungen zu behalten bzw. abzunehmen und die dafür vertraglich vereinbarte Vergütung zu bezahlen, es sei denn, die Teilleistung hat für ihn kein Interesse.

Beide Parteien sind verpflichtet, zur Abwendung von Schäden an einer etwa notwendigen Vertragsanpassung mitzuwirken, so weit das zumutbar ist, und berechtigt, eine etwa auf Dauer angelegte Vertragsbeziehung aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos zu kündigen. Für den Fall, dass der Kunde Anlass zur Kündigung gibt, gilt vorstehender Absatz 2 entsprechend, ansonsten gilt Absatz 5 entsprechend. Schadensersatzansprüche des Kunden sind nach Ziff. 9 begrenzt.

§ 9. Schadensersatz

Wir sind nur zum Schadensersatz verpflichtet, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In jedem Fall ist unsere Ersatzpflicht auf den Schaden begrenzt, den wir bei durchschnittlich vernünftiger Betrachtung im Zeitpunkt unserer Pflichtverletzung vorausgesehen haben oder hätten voraussehen können und den wir durch eine vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen im Inland zugelassenen Versicherung zu taxmäßigen Bedingungen versichert haben oder hätten versichern können. Eine Haftung für Schäden ist insbesondere dann ausgeschlossen, soweit der Kunde deren Eintritt durch eine tägliche vorgenommene Programm- oder Datensicherung hätte verhindern können.

§ 10. Geheimhaltung

Die Parteien sichern sich wechselseitig zu, die ihnen jeweils von der anderen Vertragspartei als vertraulich oder geheimhaltungsbedürftig bezeichneten Informationen für die Dauer der Vertragsbeziehung und auch danach vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Das gilt nicht für solche Informationen, die allgemein zugänglich sind oder auf deren vertrauliche Behandlung verzichtet wurde.

§ 11. Sonstige Pflichten des Kunden

Der Kunde wird uns unverzüglich jede Änderung seines Namens oder seiner Firma, seines Wohn- oder Geschäftssitzes, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform und im Falle des Lastschrifteinzugs seiner Bankverbindung mitteilen.

Der Kunde ist verpflichtet, eine Abtretung der Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit uns ohne unsere Zustimmung zu unterlassen. Die Zustimmung ist jedoch zu erteilen, es sei denn, die Abtretung birgt die Gefahr der Verletzung unserer berechtigten Belange.

Dem Kunden ist bekannt, dass der Datenaustausch über das Internet mit Risiken behaftet ist. Dazu gehört auch der Zugriff oder der Versand von im medavis RIS (oder anderer Produkte der medavis) gespeicherten Daten über das Internet oder sonstiger elektronischer Medien (Fax, SMS, usw.). Der Kunde wird für die Datensicherheit in eigener Verantwortung Vorkehrung treffen.

Der Kunde bestätigt, dass er damit einverstanden ist, dass die medavis GmbH keinerlei Haftung für fehlgeleitete, nicht versendete oder fälschlich versendete Daten sowie deren Inhalt übernimmt (außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit). Die Übermittlung von Daten bzw. der Zugriff auf Inhalte erfolgt durch die medavis nicht bzw. nicht durchgängig verschlüsselt, so dass ein Abhören bzw. Abfangen der Daten nicht ausgeschlossen werden kann. Auch hierfür übernimmt die medavis GmbH keinerlei Haftung (außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit).

§ 12. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist jedoch mit dem wirksamen Teilgehalt aufrecht zu erhalten, der sich als selbstständiger Bestandteil der Vereinbarung aus der Gesamtregelung herauslösen lässt. Beruht die Unwirksamkeit auf einer Zeit-, Wert- oder Maßangabe, wird die unwirksame Angabe durch die wirksame Angabe ersetzt, die dem wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.